Wohnraumförderung
Hier finden Sie Informationen zu
- Förderung von Mietwohnungen,
- Förderung von Wohneigentum,
- Wohnberechtigungsscheinen und zur
- Wohnungsüberwachung.
Förderung von Mietwohnungen
Wer kann Fördermittel beantragen?
Jede Privatperson und jedes Unternehmen.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag ist bei der ISB zu stellen; die Stadt muss eine Stellungnahme abgeben (baurechtlich, Bedarf)
Was wird gefördert?
Neubau, Um-/Ausbau, Modernisierung von Mietwohnungen, Erwerb von Belegungsrechten
Hat die Stadt eigene Förderprogramme?
Nein
Besteht überhaupt Bedarf an gefördertem Wohnraum?
Es besteht erheblicher Bedarf, da die meisten geförderten Wohnungen in den nächsten Jahren aus der Bindung fallen und kein adäquater Ersatz vorhanden ist
Werden Mieter zugewiesen?
Der Investor kann den Mieter selbst aussuchen; dieser muss lediglich über einen ausreichenden WBS verfügen
Kann ich die Miete während der Förderzeit erhöhen?
Ja, es richtet sich aber nach der Förderung
Genießen die Mieter aufgrund der Sozialbindung besonderen Kündigungsschutz?
Nein, es gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe richtet sich nach dem Förderprogramm und der Laufzeit der Bindungen
Wie sieht die Förderung aus?
Für Baumaßnahmen werden – zeitweise zinslose Darlehen sowie ein Tilgungszuschuss gewährt; der Erwerb von Belegungsrechten ist ein Zuschussprogramm
Kann ich die Bindungen vorzeitig beenden?
Nein, auch bei vorzeitiger Rückzahlung verbleibt es bei der ursprünglichen Bindungszeit
Was geschieht, wenn für die errichteten Wohnungen im Laufe der Zeit kein Bedarf mehr besteht?
Für diesen Fall gibt es das Instrument der Freistellung, d.h. der Wohnraum kann befristet an einen Nichtberechtigten vermietet werden
Kann ich das geförderte Objekt während der Laufzeit verkaufen?
Ja, die Bindungen verbleiben jedoch
Förderung von Wohneigentum
Wo stelle ich den Antrag?
Zuständig ist die Stadt-/Kreisverwaltung des Ortes in dem das Objekt steht (nicht aktueller Wohnort)
Wer entscheidet?
Die zuständige Verwaltung erteilt eine Förderbestätigung (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben), die ISB erteilt die Förderzusage (banktechnische Prüfung, Darlehensvertrag)
Wie lange dauert das Verfahren?
Meist innerhalb 2 bis 4 Wochen
Wer kann einen Antrag stellen?
Jeder Haushalt (auch Einzelpersonen), der die vorgegebenen Einkommensgrenzen und sonstigen Voraussetzungen einhält
Kann ich auch ein Förderdarlehen bekommen, wenn ich die Einkommensgrenze überschreite?
Nein, die Einkommensgrenze ist eine absolute Obergrenze
Weitere Ablehnungsgründe:
- das Einkommen besteht überwiegend aus Transferleistungen
- nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren
- kein ausreichendes Eigenkapital
- Kaufvertrag ist älter als 2 Monate
- mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt
- großes Vermögen
- das Einkommen reicht nicht zur dauerhaften Tragbarkeit der Belastung (z. B. zu wenig Einkommen, Schulden); prüft ISB
Benötige ich Eigenkapital?
10 % der Gesamtkosten (Kaufpreis zuzügl. Nebenkosten) müssen als Eigenkapital oder Eigenkapitalersatzdarlehen vorhanden sein
Was kann gefördert werden?
Ankauf, Modernisierung, Um-/Ausbau, Neubau/Ersatzneubau, Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Kann jedes Objekt gefördert werden?
Es gelten Wohnflächenobergrenzen. Außerdem sollte das Gebäude für die Familie geeignet sein
Wie hoch ist die Förderung?
Grundbetrag in Höhe von 30 % der Gesamtkosten zuzügl. familien-/ einkommens-/ objektabhängige Erhöhungen, maximal (aktuell) 175.000 €
Gibt es Ausschlussfristen?
Innerhalb 3 Jahren nach Ankaufförderung keine Modernisierungsförderung
Sind die vorgegebenen Wohnflächenobergrenzen absolut?
Bei geringfügigen Überschreitungen oder besonderem Bedarf kann die ISB Ausnahmen zulassen
Kann ich auch Förderung erhalten, wenn ich bereits Wohneigentum besitze?
Grundsätzlich wird nur der erstmalige Eigentumserwerb (unabhängig davon ob gefördert oder nicht) gefördert; es gibt aber Gründe, die eine Förderung trotzdem rechtfertigen (z.B. Wohnraum objektiv zu klein, Krankheit/ Behinderung, Verlust durch Ehescheidung, Wegzug aus beruflichen Gründen)
Kann ich die bereits vorhandene Immobilie behalten?
Es gibt kein absolutes Veräußerungsgebot; aber die finanziellen Auswirkungen (Schuldendienst, Miete ist Einnahme) sind zu berücksichtigen
Wohnberechtigungsscheine
Wer kann einen WBS beantragen?
Jeder, der sich für längere Zeit berechtigt in Deutschland aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, einen eigenen Hausstand zu gründen
Wo kann ich den WBS beantragen?
Einen allgemeinen WBS kann ich innerhalb von Rheinland-Pfalz in dem Ort, in dem ich aktuell wohne oder in den ich ziehen möchte, beantragen. Einen speziellen WBS nur in dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet; der hier erteilte Wohnberechtigungsschein ist in einem anderen Bundesland nicht gültig.
Termine zur Beantragung von Wohnberechtigungsscheinen bei der Stadt Koblenz können Sie online unter Terminreservierung vereinbaren.
Können Ausländer einen WBS beantragen?
Bei Nicht-EU-Angehörigen muss eine Aufenthaltsbefugnis von mindestens einem Jahr vorliegen (Ausnahmen ggf. mit Ausländerbehörde abstimmen)
Muss man volljährig sein?
Grundsätzlich ja, ausnahmsweise mit Zustimmung von Eltern/ Jugendamt
Kann ich mit einem WBS jede beliebige geförderte Wohnung beziehen?
Nein, es darf nur eine Wohnung angemietet werden, die alle Voraussetzungen, die im WBS bescheinigt sind, erfüllt (Wohnungsgröße, Einkommensgrenze, begünstigter Personenkreis)
Kann ich einen WBS für eine größere Wohnung bekommen, als mir vom Gesetz her zusteht?
Wohnraummehrbedarf kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugebilligt werden
Welches Einkommen darf ich haben?
Es gelten je nach Förderart unterschiedliche Einkommens-grenzen, die nicht überschritten werden dürfen
Muss ich Grundsicherung, Hartz IV, Wohngeld beziehen, um einen WBS erhalten zu können?
Nein, die Einkommensgrenzen für den Erhalt eines WBS sind z.T. erheblich höher als die v.g. Transferleistungen
Zählt nur das Einkommen des Haushaltsvorstandes?
Nein, das Einkommen aller Haushaltsmitglieder ist zu berücksichtigen
Muss ich Grundsicherung, Hartz IV, Wohngeld beziehen, um einen WBS erhalten zu können?
Nein, die Einkommensgrenzen für den Erhalt eines WBS sind z.T. erheblich höher als die v.g. Transferleistungen
Zählt nur das Einkommen des Haushaltsvorstandes?
Nein, das Einkommen aller Haushaltsmitglieder ist zu berücksichtigen
Kann ich einen gemeinsamen WBS für eine WG beantragen?
Nein, die Haushaltsmitglieder müssen Partner, Verwandte/ Verschwägerte (Grad beachten!) sein
Können WBS „zusammengelegt“ werden?
Nein, eine geförderte Wohnung kann nur mit einem WBS, auf dem alle Personen stehen, die gemeinsam umziehen wollen, erfasst sind, bezogen werden
Was passiert, wenn eine auf dem WBS aufgeführte Person nicht mit einzieht oder später wieder auszieht?
Da der WBS einkommens- und familiengrößenabhängig erteilt wird, muss er neu beantragt werden, wenn eine Person nicht mit einzieht. Wenn eine Person, die zunächst mit eingezogen ist, später wieder auszieht hat das keine Auswirkung, so lange es sich nicht um den Inhaber des Wohnberechtigungsscheines handelt.
Wer ist Inhaber des Wohnberechtigungsscheines?
Bei Ehepartner/Lebensgefährten beide, ansonsten nur der Adressat
Was passiert, wenn sich das Einkommen erheblich ändert?
Alle Einkommensänderungen, die voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten eintreten und zum Antragszeitpunkt bereits bekannt sind, müssen angegeben werden
Wurde die Wohnung berechtigt bezogen, sind künftige Einkommensänderungen nicht mehr relevant
Wohnungsüberwachung
Welche Wohnungen werden überwacht?
Alle geförderten Wohnungen
Was wird überwacht?
Vorlage eines ausreichenden Wohnberechtigungsscheines und Einhaltung der zulässigen Miete
Welche Miete ist zulässig?
Dies ist abhängig von der Förderung
Ist es in Ordnung, wenn ich den Mietspiegel anwende?
Nein, der Mietspiegel gilt nur für frei finanzierten Wohnraum. Für geförderten Wohnraum gibt es Sondervorschriften.
Kann ich Modernisierungs-/Möblierungskosten mietpreisrechtlich geltend machen?
Nur wenn die ISB zustimmt
Wie lange muss ich als Eigentümer die gesetzlichen Vorschriften bei Vermietung/ Mietfestsetzung beachten?
Bis zum Ablauf der Bindungen (ergibt sich aus der Förderzusage) bzw. der Nachwirkungsfrist (Bescheid der ISB)
Kann ich eine Förderung vorzeitig beenden und damit den Wegfall der Bindungen erreichen?
Bei selbst genutztem Wohneigentum entfällt die Bindung mit vollständiger freiwilliger Rückzahlung. Im Mietwohnungsbereich bleibt auch nach vorzeitiger Rückzahlung die Bindungsdauer bestehen.
Kann ich eine geförderte Mietwohnung selbst nutzen bzw. Familienmitgliedern zur Verfügung stellen?
Nur wenn ich selbst oder die Familienmitglieder die Voraussetzungen für einen ausreichenden Wohnberechtigungsschein erfüllen.
Kann ich eine Eigenbedarfskündigung durchsetzen?
Grundsätzlich nein
Kann ich eine geförderte Wohnung leer stehen lassen?
Nur wenn ein zwingender Grund vorliegt
Wann kann ich an einen Nichtberechtigten vermieten?
Nur wenn nachgewiesen wird, dass trotz Bemühungen kein berechtigter Interessent gefunden werden konnte und eine Freistellung erteilt wurde.
Darf ich von einem Nichtberechtigten eine höhere Miete nehmen?
Es darf immer nur die zulässige Miete erhoben werden. Im Falle der Überlassung an einen Nichtberechtigten erfolgt eine Freistellung, in der auch eine Ausgleichzahlung festgesetzt wird. Diese ist vom Vermieter zu zahlen, er kann sie aber vom Mieter in Form eines Zuschlages abwälzen.
Kann ich kurz vor Ablauf der Bindungen bei einer Neuvermietung bereits einen nichtberechtigten Mieter aussuchen bzw. eine entsprechend höhere Miete vereinbaren?
Nein, die Bindungen sind bis zum letzten Tag zu beachten. Es darf auch kein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden.
Was passiert, wenn ich ein Objekt während der Nachwirkungsfrist erwerbe?
Die Bindungen bleiben auf dem Objekt. Die Verstoßbeseitigungspflicht trifft immer den aktuellen Eigentümer. Er ist für die ordnungsgemäße Vermietung pp. verantwortlich, auch wenn er selbst die Fördermittel nicht erhalten hat.