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Lärmaktionsplanung Stufe 2

Der Lärmaktionsplan Stufe 2 liegt seit Januar 2017 vor.

Im Anschluss an den Lärmaktionsplan Stufe 1 und die Lärmkartierung Stufe 2 wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans 2 verwaltungsintern abgestimmt und anschließend eine Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Der Lärmaktionsplan enthält Maßnahmenempfehlungen zur Minderung des Umgebungslärms in den Bereichen in Koblenz, die in besonderem Maße betroffen sind.

Der Lärmaktionsplan Stufe 2 für Koblenz wurde am 16.12.2016 vom Stadtrat einstimmig beschlossen.
Dieses Planwerk wird zukünftig von betroffenen Fachämtern in allen relevanten Entscheidungen berücksichtigt. 
Den Lärmaktionsplan mit seinen Anlagen und die einzelnen Karten dazu können Sie nachfolgend einsehen (bitte jeweils auf den Planbestandteil klicken).
Lärmaktionsplan Koblenz incl. Anlagen

Karten zu:
01 Lärmbelastung an Gebäuden ganztags
02 Lärmbelastung an Gebäuden nachts
03 Noise Score
04 Maßnahmenbereiche und Prioritäten
05 Tägliche Verkehrsbelastung
06 Anteil des Schwerverkehrs
07 Geschwindigkeiten
08 Geschwindigkeitskonzept
09 Konzept straßenräumliche Maßnahme
10 Konzept Fahrbahnsanierung
11 Konzept aktive Schallschutzmaßnahmen
12 Maßnahmenplan 2020
13 Gesamtlärmbetrachtung
14 Potentiell ruhige Gebiete
15 Potentiell geeignete Flächennutzung
16 Empfehlungen für ruhige Gebiete 

Ergänzende Information:
Wir möchten darauf hinweisen, dass in der Stadtratssitzung, in welcher der Lärmaktionsplan der Stufe 2 beschlossen wurde, im Beschlusstext folgendes ergänzt wurde:

"Die im Plan ausgewiesene Ruhezone Fläche Nr. 7 wird um die Untersuchungsfläche der Entwicklungsmaßnahme A 61, Erweiterung GVZ, zurückgenommen und nach Abschluss der Voruntersuchungen und satzungsmäßigen Festlegung einer möglichen Fläche für diese Entwicklungsmaßnahme endgültig festgesetzt."


Den Auszug aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 16.12.2016 finden sie hier.

 

Wichtige Gesetzesänderung für die Lärmaktionsplanung an Eisenbahnstrecken

Durch das elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG- vom 2. Juli 2013 wurde festgelegt, dass § 47 e BImschG durch den folgenden Absatz 4 ergänzt wird:

Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit."